Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich der EuGH in Bezug auf das Rechtsschutzsystem in Umweltsachen im Anwendungsbereich des Aarhus-Übereinkommens der Auslegungsfrage zu, ob Art 9 Abs 3 leg. cit. dahingehend auszulegen ist, dass nur Maßnahmen zur Regelung von Einzelfällen erfasst werden.
Rechtsgrundlagen: Art 9 AArhus-Konvention; Art 263 AEUV; VO (EG) 2006/1367 ; Art 265 AEUV

