§ 78 Abs 9 AWG; § 17 Chemikalien-VerbotsV
Der VwGH wurde bei der Auslegung der Bestimmung des § 78 Abs 9, in der es um die Weiterverwendung von kreosothaltigen Abfällen geht, in den Gesetzesmaterialien fündig. Anhand dieser erörterte er, wann jedenfalls von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen ist.

