§ 3 Abs 7 UVP-G; Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG; Anh 1 Z 21 UVP-G
Im gegenständlichen Fall hatte der VwGH zu beurteilen, welche Rechtsstellung dem Krnt Naturschutzbeirat im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G zukommt. Er erörterte zunächst, welche Parteirechte einem Umweltanwalt in einem derartigen Verfahren im Allgemeinen zukommen. Abschließend erläuterte er, ob der Naturschutzbeirat im konkreten Fall eine Beschwerdelegitimation hatte.

