§ 19 Abs 4 UVP-G; § 44a AVG; § 8 AVG; § 13 AVG
Der VwGH hatte in dieser Sache zu entscheiden, ob eine konkrete Personengruppe die Anforderungen einer Bürgerinitiative iSd § 19 Abs 4 UVP-G erfüllt. Er beschrieb im Erkenntnis die Voraussetzungen, welche vorliegen müssen, damit von einer Bürgerinitiative gesprochen werden kann. Dadurch determinierte er auch, ob eine Parteistellung im konkreten Verfahren gegeben ist.

