§ 38 Abs 1 GewO; § 38 Abs 2 GewO; § 57 Abs 5 GewO
Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte sich der VwGH in Hinblick auf die Anzeigepflicht nach § 57 GewO mit den Begriffsbildern "Gewerbetreibender" und "Fortführungsberechtigter" differenzierend auseinanderzusetzen.

