1. Ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt hat ein Nebenintervenient (NI), wenn sich eine E unmittelbar oder mittelbar auf seine privat- oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt. Ein Beitrittsinteresse besteht etwa, wenn als Folge des Prozessverlusts der Hauptpartei Regressansprüche drohen. Es reicht aus, dass der drohende Rückgriff vom NI plausibel dargelegt wird

