Ist im Fall eines aufgrund der irrtümlichen Annahme des Vorliegens vorübergehender Invalidität iSd § 255b ASVG zuerkannten Rehabilitationsgeldes aus der Krankenversicherung eine - wenn auch nur geringfügige - Verbesserung des körperlichen oder geistigen Zustandes der versicherten Person im Entziehungszeitpunkt feststellbar und bezieht sich diese Verbesserung auf ursprünglich bestehende Einschränkungen [hier: hinsichtlich Arbeiten, die eine besondere Konzentrationsfähigkeit erfordern], welche die (unrichtige) Einschätzung des Vorliegens vorübergehender Invalidität (mit-)begründet haben, so ist eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes gem § 99 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 lit b sublit aa ASVG dann gerechtfertigt, wenn vorübergehende Invalidität im Entziehungszeitpunkt nicht vorliegt.

