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Zur Anwendbarkeit des § 57 B-KUVG bei Mehrfachversicherung in Form einer Einbeziehung in eine Krankenfürsorgeeinrichtung

LeitsatzkarteiJudikaturDanielle NoeRdM-LS 2026/27RdM-LS 2026, 79 Heft 2 v. 16.4.2026

§ 57 B-KUVG ist auch dann (analog) anwendbar, wenn eine mehrfache Krankenversicherung in Form einer Einbeziehung des nach dem B-KUVG (Mit-)Versicherten in die Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers [hier: Kranken- und Unfallfürsorge für oö Landesbedienstete gem dem Oö KFLG] besteht.

10 Ob S 120/25g

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