§ 57 B-KUVG ist auch dann (analog) anwendbar, wenn eine mehrfache Krankenversicherung in Form einer Einbeziehung des nach dem B-KUVG (Mit-)Versicherten in die Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers [hier: Kranken- und Unfallfürsorge für oö Landesbedienstete gem dem Oö KFLG] besteht.
10 Ob S 120/25g

