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Keine volle Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes trotz früherer Behandlungsmöglichkeit bei einem Vertragsarzt

LeitsatzkarteiJudikaturDanielle NoeRdM-LS 2026/25RdM-LS 2026, 79 Heft 2 v. 16.4.2026

§ 131 ASVG verfolgt die Intention, eine qualitativ hochwertige ärztliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Dies ergibt sich deutlich auch aus § 131 Abs 6 ASVG, wonach eine Kostenerstattung bis zu 100 % des Kassentarifs in der Satzung des KVTr vorgesehen werden kann, wenn eine flächendeckende Versorgung der Versicherten durch Verträge nicht in ausreichendem Maß gesichert ist.

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