Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, wonach die Sorgfaltspflichten der bekl Versicherungsmaklerin überspannt würden, wenn sie die Kl nicht nur allgemein auf das Bestehen von Risikoausschlüssen infolge eines missbräuchlichen Genusses von Alkohol gem Art 2.1.e) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaus-Tagegeldversicherung (AVB 1999) hinweisen, sondern darüber hinaus aufgrund der Angaben der Kl [hier: zu deren regelmäßigem Alkoholkonsum] auch über die einen missbräuchlichen Genuss von Alkohol indizierende Konsummenge aufklären müsste, steht im Einklang mit der stRsp.

