Die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nach § 271 ABGB nur zulässig, wenn eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt. Das ist dann der Fall, wenn keine oder nur ungeeignete Angehörige vorhanden sind. Erkennt der Sohn einer Betroffenen deren Pflegebedürftigkeit nicht, obwohl sie in einem verschmutzten und übelriechenden Zustand mit multiplen Hämatomen und Kratzspuren am gesamten Körper in einem Krankenhaus stationär aufgenommen wird, ist er nicht als Erwachsenenvertreter geeignet.

