1. Einer betroffenen Person steht gegen eine nicht auf ihren Antrag hin ergangene Übertragung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (Umbestellung) ein Rechtsmittelrecht zu. Dabei kann sie - da die Enthebung und Bestellung eines anderen Erwachsenenvertreters erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung wirksam wird - auch durch ihren bisherigen Erwachsenenvertreter vertreten werden.

