Die Rechtsmittellegitimation naher Angehöriger nach § 127 Abs 3 AußStrG beschränkt sich im Wesentlichen auf die Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters; Angehörige können nicht (erfolgreich) anfechten, dass überhaupt ein Erwachsenenvertreter bestellt oder mit welchem Wirkungsbereich dieser betraut wurde. § 127 Abs 3 AußStrG bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Bestellung des endgültigen (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters und ist bei der Bestellung eines Rechtsbeistands nach § 119 AußStrG oder eines einstweiligen Erwachsenenvertreters nach § 120 AußStrG nicht anzuwenden [hier: kein Rekursrecht der Ehefrau und der Tochter gegen die Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des einstweiligen Erwachsenenvertreters; auch nicht bei behaupteter Säumigkeit in der Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters].

