Eine Datenverarbeitung ist gem Art 6 Abs 1 lit f DSGVO rechtmäßig, wenn diese zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordert, nicht überwiegen. Nimmt eine Bestimmung - wie § 12 Abs 2 Z 4 iVm Abs 3 Z 2 DSG - eine Interessenabwägung auf gesetzlicher Ebene in generalisierter Weise vor(weg), verhindert dies die Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und steht nicht im Einklang mit Art 6 Abs 1 lit f DSGVO und der hierzu ergangenen EuGH-Rsp. Eine solche Bestimmung hat wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben. Die Zulässigkeit einer privaten Videoüberwachung ist daher ausschließlich an Art 6 Abs 1 lit f DSGVO zu messen.

