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Unionsrechtskonformität der subjektiven Verjährungsfrist für die Einbringung von Datenschutzbeschwerden

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2026/19RdM-LS 2026, 77 Heft 2 v. 16.4.2026

§ 24 Abs 4 DSG befristet die Dauer der Möglichkeit der Erhebung einer Datenschutzbeschwerde auf ein Jahr ab Kenntniserlangung vom beschwerenden Ereignis und stellt keine Beschränkung inhaltlicher Natur dar. Aus der EuGH-Rsp ist abzuleiten, dass sich die nationale Fristgebundenheit des Beschwerderechts nach Art 77 DSGVO mangels einer (diesbezüglich) einschlägigen Unionsregelung und nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der MS als zulässig erweist, solange den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entsprochen wird. § 24 Abs 4 DSG steht mit diesen Grundsätzen im Einklang, da diese Bestimmung zum einen nicht differenziert, ob ein Verstoß gegen die DSGVO und/oder das DSG geltend gemacht wird. Zum anderen wird es einer betroffenen Person nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, bei der Datenschutzbehörde eine - § 24 DSG entsprechende - Datenschutzbeschwerde einzubringen.

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