Nicht jede Verletzung der Informationspflicht gem Art 13 und 14 DSGVO per se führt zur Unrechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung und damit zu einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung. Die Rev zeigt nicht auf, inwiefern die unterlassene Information im Fall einer einmaligen, dem RevWerber bereits durch Übermittlung eines "Impferinnerungsschreibens" bekannten Datenverwendung eine Unrechtmäßigkeit begründen könnte.
Ra 2023/04/0117

