Stellt ein Arzt ein Rezept [hier: für das Medikament Ivermectin] aus und übt er dadurch den ärztlichen Beruf selbständig aus, ohne zu diesem Zeitpunkt in die Ärzteliste [hier: Streichung gem § 59 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 Z 4 ÄrzteG] eingetragen zu sein, verstößt er gegen § 199 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 iVm § 4 Abs 1 ÄrzteG.
Ra 2025/11/0056

