Von einem Arzt ausgestellte Gutachten "zur Impfunfähigkeit" bzw "zur Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit" wegen nicht ausgeschlossener allergischer Reaktionen auf einen Impfstoff [hier: gegen Masern bzw SARS-CoV-2] sind von § 55 ÄrzteG umfasst. Die Ausstellung eines solchen ärztlichen Zeugnisses ohne vorherige Untersuchung bedarf als Ausnahmefall einer nachvollziehbaren Begründung. Mit einer solchen Bescheinigung wird das aktuelle Impfrisiko individuell beurteilt und damit eine Abwägung des Risikos einer Erkrankung mit dem möglichen Risiko einer Impfung vorgenommen. Eine derartige Einschätzung ohne persönlichen Kontakt und gewissenhafte ärztliche Untersuchung lediglich aufgrund der ungeprüften Übernahme der Beantwortung der online gestellten Fragen, ob eine Allergie gegen die Impfstoffe ausgeschlossen werden könne, entspricht nicht den Anforderungen des § 55 ÄrzteG an eine nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommene Ausstellung nach genauer Erhebung der zu bestätigenden Tatsachen.

