Damit die ärztliche Aufklärung ihren Zweck erreichen kann, muss sich deren Umfang nach den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Aufklärungsadressaten richten. Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht umso weiter, je weniger der Eingriff aus Sicht des vernünftigen Patienten vordringlich oder gar geboten ist bzw je höher die Wahrscheinlichkeit des Auftretens bestimmter Komplikationen ist. Sie hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine angemessene Überlegungsfrist offenbleibt. Das Vorwissen des Patienten va in Bezug auf die für ihn bestehenden besonderen Risiken ist zu berücksichtigen. Angesichts der unendlichen Vielfalt der Lebenssachverhalte können konkrete, fallübergreifende Aussagen zur Überlegungsfrist nicht getroffen werden.

