Argumentiert ein Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bescheid auf Erhöhung eines bis dahin bezogenen Pflegegelds der Stufe 5 im Wesentlichen damit, dass das Hochklappen von Seitenbegrenzungen eines Pflegebetts eine unzulässige Freiheitsbeschränkung sei, weil die Überwachung durch eine geeignete Pflegeperson nach § 4 Z 3 HeimAufG hier als schonendere Maßnahme in Betracht komme, wäre für eine Kl, die nicht in der Lage ist, selbständig zu gehen oder zu stehen und die an einer schweren Verhaltensstörung leidet bzw an zunehmender Demenz, nichts gewonnen, wenn man die Regelungen zur Freiheitsbeschränkung im HeimAufG sinngemäß auch für die häusliche Pflege heranzieht.

