Die Rechtsansicht des BVwG ist nicht unvertretbar, wenn es festhält, dass es bei der Vergleichbarkeit primär auf die gleiche Wirkung iS therapeutischer Substituierbarkeit und nicht bloß auf die pharmakologische Zusammensetzung ankommt und es in weiterer Folge die als Sachverständigengutachten zu qualifizierende Empfehlung der HEK als unschlüssig ansieht. Dies weil darin eine Arzneispezialität als therapeutische Alternative herangezogen wird [hier: Sabril, Wirkstoff Vigabatrin, Grüner Bereich], obwohl davon auszugehen ist, dass diese als erste Therapieoption verordnet wird und die beantragte Arzneispezialität [hier: Epidyolex, Wirkstoff Cannabidiol] nach der beantragten Verwendung nur in Frage kommt, wenn sich die erste Therapieoption nicht als geeignet erweist und eine Weiterbehandlung nicht in Frage kommt.

