Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Kündigung eines "Wohnvertrags", der von den Parteien übereinstimmend als Heimvertrag iSd §§ 27b bis 27i KSchG qualifiziert wurde, sei schon deshalb jedenfalls rechtsunwirksam, weil die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von sechs Monaten nicht eingehalten worden sei, ist nicht korrekturbedürftig.

