Ein Widerspruch liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen nach den Denkgesetzen und allgemeinen Erfahrungssätzen als unvereinbar zu werten sind. Die Konstatierung eines entsprechenden Täterwillens hingegen ist vielmehr Voraussetzung (auch) der Anordnung einer Unterbringung iSd § 21 Abs 1 StGB. Zwischen den Feststellungen zur subjektiven Tatseite einerseits und den Konstatierungen zur schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eines Betroffenen andererseits besteht kein Widerspruch, ist doch Schuldfähigkeit kein Erfordernis für die Bildung des Vorsatzes [hier: Unterbringung gem § 21 Abs 1 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum aufgrund von unter maßgeblichem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung in Form einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie, einem Zustand nach schädlichem Substanzgebrauch sowie einem nicht stabilisierten Residualzustand geleisteten Widerstand gegen die Staatsgewalt und Vergehen der schweren Körperverletzung bei Durchsuchung und Vorführung nach dem UbG]. Eine darauf bezogene Nichtigkeitsbeschwerde ist daher sofort zurückzuweisen.

