Adressaten der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften gem § 5 Abs 1 EpiG sind Erkrankte, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige, nicht jedoch deren gesetzliche Vertreter. § 5 Abs 3 EpiG verpflichtet jedoch auch andere Personen, wie insb behandelnde Ärzte, Labors, Arbeitgeber, Familienangehörige und das Personal von Gemeinschaftseinrichtungen, die zu den Erhebungen einen Beitrag leisten könnten, zur Auskunftserteilung. Es ist nicht zweifelhaft, dass insb auch die Eltern einer minderjährigen Person, die an einer anzeigepflichtigen Krankheit leidet bzw bei der zumindest ein derartiger Verdacht besteht, zum Kreis der Auskunftspflichtigen gem § 5 Abs 3 EpiG gehören.

