1. Der DSGVO kann kein von der Ausübung von Betroffenenrechten losgelöstes, eigenständiges Recht einer betroffenen Person auf Erhalt ihrer personenbezogenen Daten in einer bestimmten Form entnommen werden [hier: postalische Zustellung eines Befunds durch die BVAEB trotz Zustimmung der betroffenen Person zur Übermittlung per E-Mail].

