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Übermittlung von Befunden durch Versicherungsanstalt

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2026/8RdM-LS 2026, 37 - 38 Heft 1 v. 16.2.2026

1. Der DSGVO kann kein von der Ausübung von Betroffenenrechten losgelöstes, eigenständiges Recht einer betroffenen Person auf Erhalt ihrer personenbezogenen Daten in einer bestimmten Form entnommen werden [hier: postalische Zustellung eines Befunds durch die BVAEB trotz Zustimmung der betroffenen Person zur Übermittlung per E-Mail].

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