Der Einleitungsbeschluss einer Disziplinarkommission gem § 154 Abs 2 ÄrzteG stellt eine relevante Verfolgungshandlung iSd § 137 Abs 1 Z 1 ÄrzteG dar, auch wenn sie in dem einen Anlassfall darstellenden Verfahren durch die Aufhebung von Teilen des § 140 Abs 3 ÄrzteG durch VfGH 6. 3. 2023, G 237/2022 ua [RdM-LS 2023/92] infolge (sodann) unrichtiger Zusammensetzung unzuständig war. Wird dies verkannt und das Disziplinarverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung gem § 137 Abs 1 Z 1 ÄrzteG eingestellt, ist dies rechtswidrig. Ist die Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 137 Abs 1 Z 2 ÄrzteG noch nicht abgelaufen, ist vom VwGH gem § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und das angefochtene VwG-Erk iS der ersatzlosen Behebung des Einstellungsbeschlusses abzuändern. Die Disziplinarkommission hat sodann neuerlich über die Durchführung eines Disziplinarverfahrens zu entscheiden.

