Die angefochtene Regelung, die eine unselbstständige Beschäftigung eines Heilmasseurs bei einem (selbstständig tätigen) Heilmasseur ausschließt, bewegt sich innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers. Vor dem Hintergrund des verfolgten Interesses des Gesundheitsschutzes ist es nicht unverhältnismäßig, die Berufsausübung der Heilmasseure nur in einem Beschäftigungsverhältnis zu Ärzten oder - im Vergleich zu Heilmasseuren höher qualifizierten - Physiotherapeuten sowie zu Gesundheitseinrichtungen, die mit entsprechenden Ressourcen ausgestattet sind, zuzulassen, nicht aber auch in einem unselbstständigen Beschäftigungsverhältnis zu (gleichqualifizierten) Heilmasseuren. § 45 MMHmG ist deshalb auch - im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes - sachlich gerechtfertigt.

