Die ärztliche Aufklärungspflicht über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffs ist umso weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht einer vernünftigen Patientin vordringlich oder geboten erscheint. Ist der Eingriff medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. Der Arzt muss aber nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Eine Aufklärung ist nicht geboten, wenn der Patientin eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden müsste, dass ihr die Einschätzung der Lage dadurch nicht ermöglicht, sondern sogar erschwert würde.

