Nach stRsp haftet der Arzt nur für die Verwirklichung jenes Risikos, auf welches er hätte hinweisen müssen. Den Behandler trifft die Beweislast für die rechtswirksame Zustimmung des Patienten und damit für dessen gebotene Aufklärung sowie dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. Der Kl muss behaupten und beweisen, dass die ohne ausreichende Aufklärung erfolgte Behandlung den Schaden verursacht hat.

