Allein die Mitteilung über das Festkleben mehrerer Demonstranten an die Straße ohne Hinweise auf konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen begründet keinen ausreichenden Anschein eines medizinischen Notfalls iSd § 1 Z 1 bis 4 WRKG. Der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter des Rettungsdiensts konnte nicht ohne weiteres annehmen, dass die Voraussetzungen gem § 1 WRKG vorlagen oder ein medizinischer Einsatz aufgrund des Zustandsbilds erforderlich war. Das VwG [hier: das BFG] überschreitet daher seinen Beurteilungsspielraum und behaftet seine E mit Rechtswidrigkeit, wenn es das Vorliegen eines "guten Grundes" für die Alarmierung eines Rettungswagens durch die Polizei ohne nähere Begründung bejaht.