Bei der Beurteilung, ob die notärztliche Tätigkeit bei einem Flugrettungsunternehmen an einzelnen Tagen [hier: der Kalenderjahre 2011 und 2012] der Pflichtversicherung gem § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 ASVG und gem § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt, kommt es insgesamt darauf an, ob die betroffenen Personen gegen Entgelt als Dienstnehmer, also in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei dem Flugrettungsunternehmen beschäftigt waren.