1. Das FMedG trat am 1. 7. 1992 in Kraft. Art V BGBl 1992/275 sieht in Abs 3 und Abs 4 als Übergangsbestimmung für Krankenanstalten, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FMedG Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung durchgeführt haben, Melde- bzw Antragspflichten vor. Art V ordnet jedoch hinsichtlich der in § 15 Abs 1 und Abs 2 FMedG enthaltenen Pflichten keine Rückwirkung an, er normiert somit für diese Krankenanstalten keine Pflicht, Aufzeichnungen über Personen (rückwirkend) anzulegen, die bereits Samen (oder Eizellen) zur Verfügung gestellt haben. Von dieser Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen sind somit Samenspenden nicht erfasst, die vor dem 1. 1. 1992 stattfanden.