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Zur Verjährung von Ansprüchen gegen den Berufshaftpflichtversicherer eines Zahnarztes

LeitsatzkarteiJudikaturDanielle NoeRdM-LS 2025/81RdM-LS 2025, 157 Heft 4 v. 12.8.2025

1. "Bekanntgeworden" iSd § 12 Abs 1 S 2 VersVG ist der Anspruch eines Dritten [hier: des durch schwer mangelhaft durchgeführte Zahnbehandlungen geschädigten Patienten] grds bei positiver Kenntnis um seinen Anspruch. Nach den von der Rsp entwickelten Grundsätzen zu § 1489 ABGB kann die Kenntnisnahme schon dann als erfolgt gelten, wenn der Dritte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen [hier: Kenntnis der Person des Haftpflichtversicherers gem § 26c ZÄG] ohne nennenswerte Mühe [hier: durch Anfrage bei der Zahnärztekammer] in Erfahrung hätte bringen können.

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