1. "Bekanntgeworden" iSd § 12 Abs 1 S 2 VersVG ist der Anspruch eines Dritten [hier: des durch schwer mangelhaft durchgeführte Zahnbehandlungen geschädigten Patienten] grds bei positiver Kenntnis um seinen Anspruch. Nach den von der Rsp entwickelten Grundsätzen zu § 1489 ABGB kann die Kenntnisnahme schon dann als erfolgt gelten, wenn der Dritte die für eine erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen [hier: Kenntnis der Person des Haftpflichtversicherers gem § 26c ZÄG] ohne nennenswerte Mühe [hier: durch Anfrage bei der Zahnärztekammer] in Erfahrung hätte bringen können.