Nach § 166 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 StGB ist ua ein Kind, das eine der dort genannten strafbaren Handlungen [hier: das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 Fall 2 StGB] zum Nachteil eines Elternteils begangen hat, in Ansehung der Strafdrohung und insoweit privilegiert, dass es nur auf Verlangen des Verletzten (dh über Privatanklage) zu verfolgen ist.