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Gesetzlicher Erwachsenenvertreter ist Privilegierter iSd § 166 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 StGB

LeitsatzkarteiJudikaturAline Leischner-LenzhoferRdM-LS 2025/80RdM-LS 2025, 157 Heft 4 v. 12.8.2025

Nach § 166 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 StGB ist ua ein Kind, das eine der dort genannten strafbaren Handlungen [hier: das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 Fall 2 StGB] zum Nachteil eines Elternteils begangen hat, in Ansehung der Strafdrohung und insoweit privilegiert, dass es nur auf Verlangen des Verletzten (dh über Privatanklage) zu verfolgen ist.

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