1. Eine von der SachE verschiedene Beschlussfassung über - während eines laufenden Bestellungsverfahrens nach (rk) Verfahrenseinleitung gestellte - Anträge auf Einstellung des Verfahrens ist nicht vorgesehen. Weist das ErstG den Antrag auf Einstellung des Betroffenen ab, ist dieser Beschluss einem Vorbehalt einer späteren E gleichzuhalten, der lediglich ausspricht, dass die Erwachsenenschutzsache noch nicht spruchreif und das Verfahren daher fortzusetzen ist. In der Abweisung des Einstellungsantrags ist sohin ein verfahrensleitender Beschluss zu erblicken, der gem § 45 Satz 2 AußStrG unanfechtbar ist.