Der Ablehnungsgrund des § 275 Z 1 ABGB liegt vor, wenn die Besorgung der Angelegenheiten "nicht vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert". Rechtliche Fachkenntnisse sind idR für die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten (insb zur Durchsetzung von Ansprüchen) oder für den Abschluss komplizierter Verträge erforderlich. Eine Überschreitung des Ermessensspielraums bei der Bestätigung der Bestellung des RA zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter liegt nicht vor, wenn neben weiteren Angelegenheiten bereits mehr als 30 gerichtliche Exekutionsverfahren anhängig sind.