Ein vor Gericht erklärter - schon zeitlich bedingt - noch nicht im ÖZVV eingetragener (und damit noch nicht iSd § 246 Abs 1 Z 5 ABGB wirksam gewordener) Widerspruch gegen die gesetzliche Erwachsenenvertreterin trägt einen Beschluss nach § 246 Abs 3 Z 1 ABGB auf Beendigung der gesetzlichen Erwachsenenvertretung.
3 Ob 167/24s