Installiert ein Erwachsenenvertreter aufgrund von Angstzuständen und der Gefahr der Selbstgefährdung des Vertretenen Kameras in dessen Wohnung, die ua auch das Pflegepersonal ohne dessen Einwilligung beim Betreten und Verlassen der Wohnung sowie beim Verrichten des Pflegediensts in Bild und Ton erfassen, verletzt er das Pflegepersonal in seinem Recht auf Geheimhaltung.