Veröffentlicht ein (Fach-)Arzt in Reaktion auf eine negative Rezension einer Patientin auf einer Bewertungsplattform [hier: Google] eine öffentlich einsehbare Antwort, in der auch Gesundheitsdaten der Patientin [hier: Diagnose "Reizung eines Sehnenansatzes"] offengelegt werden, verstößt er sowohl gegen Art 9 Abs 1 als auch gegen Art 5 Abs 1 lit a (Grundsatz der Rechtmäßigkeit), lit b (Grundsatz der Zweckbindung) und lit c (Grundsatz der Datenminimierung) DSGVO.