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Zur datenschutzrechtlichen Berichtigung von Sachverständigengutachten

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2025/73RdM-LS 2025, 155 - 156 Heft 4 v. 12.8.2025

Art 16 DSGVO gibt der betroffenen Person einen Anspruch (ein subjektives Recht) gegen den Verantwortlichen auf Berichtigung von unrichtigen personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert sind. "Unrichtig" ist ein objektives Kriterium und bedeutet, dass die über die betroffene Person gespeicherte - oder sonst verarbeitete - Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Dieses Kriterium ist nur bei Tatsachenangaben anwendbar, nicht aber bei Werturteilen. Auf Tatsachenangaben beruhende Schlussfolgerungen eines Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens sind subjektiver Natur. Sie stellen die Meinung eines Gutachters dar, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich einer Tatsachenüberprüfung entzieht und dementsprechend - soweit es sich um den stellungnehmenden Inhalt der geäußerten gutachterlichen Meinung handelt - von vornherein auch keiner Berichtigung iSd Art 16 DSGVO zugänglich ist.

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