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Zur Benennung des Verantwortlichen durch nationales Recht

LeitsatzkarteiJudikaturClaudia GabauerRdM-LS 2025/72RdM-LS 2025, 155 Heft 4 v. 12.8.2025

Gem Art 4 Z 7 2. HS DSGVO kann ein Hilfsapparat der Verwaltung [hier: Amt der Tiroler Landesregierung], der keine Rechtspersönlichkeit und keine eigene Rechtsfähigkeit hat, durch eine nationale Regelung als Verantwortlicher benannt werden, sofern zum einen eine solche Stelle die Pflichten zu erfüllen vermag, die ein Verantwortlicher gegenüber der betroffenen Person im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten hat, und zum anderen die nationale Regelung explizit oder zumindest implizit den Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten vorgibt, für die diese Stelle verantwortlich ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die nationale Regelung konkret angibt, für welche speziellen Vorgänge der Verarbeitung personenbezogener Daten diese Stelle verantwortlich ist oder worin der Zweck dieser Vorgänge besteht.

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