Für die Aufrechnung einer Forderung gegen den unpfändbaren Teil einer zu erbringenden Geldleistung [hier: Invaliditätsversorgung] werden die Bestimmungen der IO ausgeblendet. Die Aufrechnung kann daher nicht §§ 19 und 20 IO widersprechen. Auf Basis von § 48 Abs 1 Satzung WFF ist grds eine Aufrechnung in den pfändungsfreien Teil der bescheidmäßig zuerkannten Alters- oder Invaliditätsversorgung "in voller Höhe" zulässig. § 48 Abs 1 der Satzung ist im Verhältnis zu exekutionsrechtlichen Vorschriften, insb zu § 293 Abs 3 EO, als vorrangige spezielle Norm zu betrachten. Soweit § 48 Abs 1 der Satzung nicht Abweichendes vorsieht, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufrechnung (§§ 1438 ff ABGB) analog heranzuziehen.