Verschreibt ein Arzt einer Patientin - und damit einem Menschen - ein Medikament [hier: nicht lege artis Verschreibung von Ivermectin 3 mg, 60 Stück zur Behandlung von COVID-19], das nach dem Austria-Codex für den Einsatz in der Humanmedizin in Österreich nicht zugelassen ist, kann dies ein Disziplinarvergehen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG verwirklichen, gleich gegenüber welchem vom Arzt in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden oder Kranken (vgl § 49 Abs 1 ÄrzteG) es gesetzt wurde. Auf die individualisierte Person der Patientin im Einzelfall kommt es idZ nicht an, sofern nur die Tat an sich feststeht.