Bei der Beurteilung des Vorliegens eines Disziplinarvergehens nach § 136 Abs 1 ÄrzteG sind kritische Äußerungen eines Arztes zur Maskenpflicht [hier: "vorsätzliche Körperverletzung", "Strafverschärfung für die Bevölkerung" in einem im Internet zugänglichen Gesprächsforum] nicht isoliert zu betrachten. Das VwG hat vielmehr den übrigen (wesentlichen) Diskussionsbeitrag des Arztes festzustellen und sich mit dem medizinisch-fachlichen Hintergrund der Aussagen auseinanderzusetzen sowie auf den zeitlichen Kontext des Diskussionsbeitrags [hier: Anfang 2021] einzugehen. Es ist auch nicht in erster Linie darauf abzustellen, was aus juristischer Sicht unter "Vorsatz", "Körperverletzung" oder "Strafverschärfung" verstanden wird, sondern wie diese Äußerungen von einem verständigen Zuhörer im Gesamtzusammenhang der fachlichen Darlegungen des Arztes in seinem Diskussionsbeitrag aufzunehmen waren. Bei der Beurteilung provozierender Äußerungen als Disziplinarvergehen ist besondere Zurückhaltung geboten. Auch wenn die kritisierten Schutzmaßnahmen in der Rsp der Höchstgerichte als nicht außer Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung beurteilt wurden, führt dies noch nicht dazu, dass - auch grobe - Kritik an einer solchen Maßnahme jedenfalls als disziplinär zu beurteilen wäre. Die mit einer Disziplinierung erfolgende Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit hat vielmehr im Einzelfall zu einem in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Ziel iS eines zwingenden sozialen Bedürfnisses insb der Gesundheit erforderlich zu sein.