Die in § 32 Abs 2 Satzung WFF der ÄK NÖ verankerte Voraussetzung des Nachweises des Bezugs der Familienbeihilfe führt im Ergebnis dazu, dass die Leistungen der Kinderunterstützung sowie der Waisenversorgung für volljährige Kinder, die sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, regelmäßig nicht bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gebühren, obwohl § 101 Abs 2 Z 1 bzw § 103 Abs 1 ÄrzteG eine Leistungsgewährung bis zu dieser Altersgrenze vorsehen. Die Wortfolge "den Bezug der Familienbeihilfe gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl Nr 376/1967 nachweist und" in § 32 Abs 2 Satzung WFF der ÄK NÖ idF vom 1. 7. 2019 wird daher als gesetzwidrig aufgehoben.