Bei Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht greift nach stRsp eine Beweislastumkehr in Bezug auf Umstände, die für den Schadenseintritt erheblich sein können. Diese Rsp gilt auch für Hebammen und andere medizinische Berufe.
Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation wird erst dann bedeutsam, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können.