1. Bei der Bedarfsprüfung ist nicht jede im Zuge einer Verlegung im Standort nach § 14 Abs 2 ApoG mögliche Betriebsstätte der beantragten Apotheke im Vergleich zur Betriebsstätte der bestehenden Apotheke maßgeblich für die Zuordnung der in Betracht kommenden Personen, sondern jene Betriebsstätte, in der die neue öffentliche Apotheke entsprechend dem Antrag auf Erteilung der Konzession betrieben werden soll.