Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt die Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes [hier: § 3 Abs 6 Z 2 ApoG idF BGBl I 2024/22, wonach von der Erlangung einer Apothekenkonzession ausgeschlossen ist, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr vollendet hat] als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.