1. Gem § 136 Abs 5 ÄrzteG wird die disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrundeliegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet [hier: gewaltsames Hindern der Lebensgefährtin am Verlassen eines Pkw durch Zerren an der Hand, Packen am Genick, Würgen und Biss ins Bein]. Der EGMR qualifiziert disziplinarrechtliche Streitigkeiten unter Berücksichtigung der "Engel-Kriterien" als nicht unter den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallend, weshalb ein Verstoß gegen Art 4 7. ZPEMRK bei disziplinärer Bestrafung und gleichzeitiger strafrechtlicher Verurteilung nicht vorliegt.