§ 59 Abs 2 Satz 3 ÄrzteG setzt für die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen voraus, dass die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes bloß als "beeinträchtigt" zu erachten ist und nicht generell fehlt [hier: fehlende Vertrauenswürdigkeit eines Gynäkologen, der an einer Patientin unter Ausnützung seiner ärztlichen Stellung eine geschlechtliche Handlung vorgenommen hat].
Ra 2024/11/0114